AGB´s Dienstleistung & Schulungen
   AGB´s Lieferungen

 

die allgemeinen Geschäftsbedingnungen

auch das Kleingedruckte muss sein:

AGB DienstServices und Schulungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der kompetenzzentrum.IT Gruppe.
Geltungsbereich für alle verbundenen Unternehmen der kompetenzzentrum.IT Gruppe, 6020 Innsbruck, in Österreich.


Im Nachfolgenden kurz "ITZ" genannt

1. Präambel
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Service- bzw. ProjektServices sowie Schulungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und ITZ als Auftragnehmer andererseits.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit
2.1 Vereinbarungen zu den oben näher bezeichneten Services sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Vertrages abgefasst und vom ITZ firmengemäß gezeichnet sind. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.2 Diese Geschäftsbedingungen des ITZ gelten für alle VertragsServices, die ITZ selbst oder durch einen von ihr beauftragten Subauftragnehmer in Österreich erbringt.

3. Vertragsgegenstand
3.1 ITZ stellt dem Auftraggeber Services an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich das ITZ eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte des ITZ oder dritte Subauftragnehmer) - nachfolgend "Mitarbeiter" genannt - die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.
3.2 Im Vertrag nennen das ITZ und der Auftraggeber jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung des Auftrages dienen und nicht gemäss Punkt II. dieser Geschäftsbedingungen in Schriftform zu fassen sind, und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.
3.3 Der Auftraggeber informiert das ITZ vor und während des vereinbarten Auftrages über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ITZ bei ihrer Auftragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt das ITZ kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der VertragsServices erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Weiters werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.
3.5 Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten des ITZ durchgeführt. Werden VertragsServices in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern des ITZ ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem ITZ bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter vom ITZ angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Auftraggeber die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
3.6 Sollte ITZ an der Durchführung seiner festgelegten VertragsServices gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich behindert oder ganz davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter, Unterlagen, Daten oder Geräte des Auftraggebers nicht in angemessener oder ungenügender Weise zur Verfügung stehen oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist das ITZ berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.
3.7 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.8 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die das ITZ aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine vom ITZ ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen beim ITZ einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.
3.9 Die Modifikation einer Standardschulung, deren Dauer, Inhalt und Art der jeweiligen Seminarbeschreibung zu entnehmen ist, unterliegt gesonderten Preisvereinbarungen.
3.10 Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter a) angeführten, zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
3.11 Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
3.12 Bei der Buchung von Standardschulungen bestätigt der Auftraggeber mit der Buchung die Kenntnis des Inhaltes der gebuchten Seminare, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
3.13 Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist das ITZ verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit vom ITZ aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit das ITZ kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.
3.14 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

4. Zusätzliche Bestimmungen für Standardschulungen
4.1 Standardschulungen werden nur mit einer vom ITZ festgelegten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. ITZ ist bestrebt, Buchungen des Auftraggebers auch durchzuführen, behält sich aber das Recht vor, den Ausfall von Seminaren kurzfristig bekannt zu geben.
4.2 Es wird dem Auftraggeber bis 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie Umbuchung auf gleichartige Seminare zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht.
- Bei Umbuchungen zwischen dem zehnten und dem sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn erhöht sich die ursprüngliche Kursgebühr um 5 %.
- Wird die Änderung innerhalb von 5 Arbeitstagen bekannt gegeben, so werden der ursprünglichen Kursgebühr 25 % hinzugerechnet.
- Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Umbuchungen möglich. In keinem der Fälle besteht jedoch Anspruch auf die Durchführung zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt, so zu diesem Zeitpunkt die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist.
4.3 Es wird dem Auftraggeber bis 11 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie Stornierung ermöglicht. Bei Stornierungen zwischen dem zehnten und sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn, fakturiert ITZ 25 % der ursprünglichen Kursgebühr. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 5 Arbeitstagen vor Kursbeginn, fakturiert ITZ 75 % der ursprünglichen Kurskosten. Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Stornierungen möglich.
4.4 Sämtliche Änderungen der zugrunde liegenden Buchungen durch den Auftraggeber müssen schriftlich erfolgen. Gutschriften können nicht gewährt werden.
4.5 Sollte ein durch den Auftraggeber angemeldeter Teilnehmer oder der Auftraggeber selbst nicht erscheinen, so hat ITZ das Recht, ihm eine 100%ige Faktura des ursprünglichen Kursbeitrages zu legen.

5. Leistungszeitraum
5.1 ITZ ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2 Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen ITZ und dem Auftraggeber festgelegt. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Auftraggeber der ITZ eine angemessene Nachfrist.
5.3 Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter vom ITZ wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom ITZ nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist ITZ unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Services an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.
5.4 Bei Aufträgen, die abgrenzbare TeilServices beinhalten, ist ITZ berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
5.5 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden Dritten, entstehen, sind vom ITZ nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug vom ITZ führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden vom ITZ gemäß der Preisliste "Einzelauftrag" in Rechnung gestellt.
5.6 Vorstehende Bestimmungen (Punkt 4, 1-5) gelten nicht für Standardseminare.

6. Preise
6.1 Alle Preise sind gesetzmäßig in EURO angegeben und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der Leistung ändern, ist ITZ berechtigt, die Preise in der entsprechenden Höhe anzupassen.
6.2 Die erbrachten Services werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Services nach Fertigstellung der (Teil-)Services unverzüglich abzunehmen.
6.3 Sonstige für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen/Services (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern (Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.4 Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, so sie nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen DienstServices lt. Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
6.5 Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

7. ZAHLUNGEN
7.1 Die vom ITZ gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist ITZ berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch ITZ. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist ITZ nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter Services, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängeln zurückzuhalten.
7.5 Bei Zahlungsverzug ist ITZ berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über der jeweils gültigen Bankrate zu verrechnen.
7.6 Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.

8. Haftung

8.1 ITZ haftet dem Auftraggeber nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust - diese sind von Haftung vollkommen ausgeschlossen) und nur bis zur Höhe von EURO 500,00 je Schadensereignis. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungseinschränkung im Verschuldensbereich gilt nicht für Personenschäden aus Verbrauchergeschäften. Weitergehende Ansprüche gegen ITZ und ihre Erfüllungsgehilfen; insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis sowie auch Ansprüche gegen ITZ wegen von Dritten gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
8.2 Alle Schadensersatzansprüche gegen ITZ und ihre Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Monaten nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
8.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.

9. Gewährleistung
9.1 Soweit Services der ITZ mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen.
9.2 Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsservices aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl ITZ die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als abgenommen. Mängelrügen sind nur gültig, sofern sie Mängel betreffen, die wiederholt auftreten und in der Verantwortung vom ITZ liegen.
9.4 Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, welche auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, unübliche Betriebsbedingungen oder Systemeingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
9.5 Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Er berechtigt jedenfalls zur Behebung. Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und schriftlich bekannt zu geben. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme 2.d) schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber ITZ alle, zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. ITZ übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Datenträger, Hardware, Software, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), Virenbestand, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.6 Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom ITZ gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch ITZ.
9.7 Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Services vom ITZ ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
9.8 Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können vom ITZ jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber ITZ geltend gemacht werden.
9.9 Nur Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom ITZ zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom ITZ kostenlos durchgeführt.
9.10 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.

10. Rücktrittsrecht
10.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden der ITZ ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
10.2 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung vom ITZ möglich. Ist ITZ mit einem Storno, daher einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, einverstanden, so hat ITZ das Recht, neben den erbrachten Services und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Für Standardschulungen gelten die Spezialregelungen von Punkt 4.3.
10.3 Setzt der Auftraggeber Handlungen, die ITZ zum Vertragsrücktritt berechtigen, so hat ITZ jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Services und bis zum Rücktritt aufgelaufene Kosten, eine Gebühr in der Höhe von 20% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hievon unberührt.

11. Abwerbung
Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung vom ITZ-Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Auftraggeber. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von EURO 35.000,00 verpflichtet.

12. Rechte an Entwicklungen/Urheberrecht
12.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.
12.2 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter VertragsServices nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Auftraggeber maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und ITZ bedarf. Im übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei ITZ.
12.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung vom ITZ die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Die erstellten Programme und OrganisationsServices stellen ausschließlich geistiges Eigentum vom ITZ dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben - auch nach Bezahlung - ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.
12.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek vom ITZ zur allgemeinen Nutzung durch die ITZ-Vertriebsorganisation als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen viel wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

13. Datenschutz
13.1 ITZ verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 20 Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2 ITZ und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
13.3 ITZ wird das Recht eingeräumt, Auftraggeber in einer Referenzliste zu führen und eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen.

14. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit vom ITZ anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

15. Schlussbestimmungen
15.1 Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den anderen an Dritte abtreten.
15.2 Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
15.3 Dieser auf diesen Bedingungen basierende Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen ITZ und dem Auftraggeber über denselben Gegenstand.
15.4 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht der ITZ Geschäftsstelle.

Innsbruck, im Jänner 2004


  Home           Services           Support           News           Kontakt
Copyright 2006 - kompetenzzentrum.IT