die allgemeinen Geschäftsbedingnungen
auch das Kleingedruckte muss sein:
AGB DienstServices und Schulungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der kompetenzzentrum.IT
Gruppe.
Geltungsbereich für alle verbundenen Unternehmen der kompetenzzentrum.IT
Gruppe, 6020 Innsbruck, in Österreich.
Im Nachfolgenden kurz "ITZ" genannt
1. Präambel
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge
über Service- bzw. ProjektServices sowie Schulungen zwischen
dem Auftraggeber einerseits und ITZ als Auftragnehmer andererseits.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
2.1 Vereinbarungen zu den oben näher bezeichneten Services
sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen
Vertrages abgefasst und vom ITZ firmengemäß gezeichnet
sind. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen; Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und
die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind
grundsätzlich freibleibend.
2.2 Diese Geschäftsbedingungen des ITZ gelten für alle
VertragsServices, die ITZ selbst oder durch einen von ihr beauftragten
Subauftragnehmer in Österreich erbringt.
3. Vertragsgegenstand
3.1 ITZ stellt dem Auftraggeber Services an einem vereinbarten
Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei
bedient sich das ITZ eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte
des ITZ oder dritte Subauftragnehmer) - nachfolgend "Mitarbeiter"
genannt - die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die
im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.
3.2 Im Vertrag nennen das ITZ und der Auftraggeber jeweils einen
Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung
des Auftrages dienen und nicht gemäss Punkt II. dieser Geschäftsbedingungen
in Schriftform zu fassen sind, und Handlungen für sein Unternehmen
verbindlich sind.
3.3 Der Auftraggeber informiert das ITZ vor und während des
vereinbarten Auftrages über sämtliche Umstände, die
für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich
und von Bedeutung sind.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ITZ bei ihrer Auftragsdurchführung
nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur
ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt das ITZ kostenlos
und termingerecht alle für die Erfüllung der VertragsServices
erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung.
Weiters werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle
für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen
Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.
3.5 Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten
des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten
des ITZ durchgeführt. Werden VertragsServices in den Räumlichkeiten
des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern
des ITZ ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung
gestellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem ITZ bzw. deren
Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte
Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter vom ITZ
angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit
getroffen werden; insbesondere sind vom Auftraggeber die geltenden
gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
3.6 Sollte ITZ an der Durchführung seiner festgelegten VertragsServices
gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich
behindert oder ganz davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter,
Unterlagen, Daten oder Geräte des Auftraggebers nicht in angemessener
oder ungenügender Weise zur Verfügung stehen oder der
Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig
nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist das ITZ
berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten
Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.
3.7 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen,
der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang
der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten,
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen
auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalzeit
und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber
bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im
Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung
der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.8 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und
Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die das ITZ aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Auftraggeber
zur Verfügung stellt. Eine vom ITZ ausgearbeitete Leistungsbeschreibung
ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen beim ITZ einlangend
keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber
erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später
auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.
3.9 Die Modifikation einer Standardschulung, deren Dauer, Inhalt
und Art der jeweiligen Seminarbeschreibung zu entnehmen ist, unterliegt
gesonderten Preisvereinbarungen.
3.10 Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen
bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme,
die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber
zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt
(Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der
genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter a) angeführten,
zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber
den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen,
so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes
als abgenommen.
3.11 Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung
die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
3.12 Bei der Buchung von Standardschulungen bestätigt der Auftraggeber
mit der Buchung die Kenntnis des Inhaltes der gebuchten Seminare,
widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende
Kenntnis zu verschaffen.
3.13 Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen,
dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich
unmöglich ist, ist das ITZ verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit
vom ITZ aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender,
interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber
zu ersetzen, soweit das ITZ kein Verschulden an der Unmöglichkeit
trifft.
3.14 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen
erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
4. Zusätzliche Bestimmungen für Standardschulungen
4.1 Standardschulungen werden nur mit einer vom ITZ festgelegten
Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. ITZ ist bestrebt, Buchungen
des Auftraggebers auch durchzuführen, behält sich aber
das Recht vor, den Ausfall von Seminaren kurzfristig bekannt zu
geben.
4.2 Es wird dem Auftraggeber bis 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn
die kostenfreie Umbuchung auf gleichartige Seminare zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht.
- Bei Umbuchungen zwischen dem zehnten und dem sechsten Arbeitstag
vor Kursbeginn erhöht sich die ursprüngliche Kursgebühr
um 5 %.
- Wird die Änderung innerhalb von 5 Arbeitstagen bekannt gegeben,
so werden der ursprünglichen Kursgebühr 25 % hinzugerechnet.
- Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine
Umbuchungen möglich. In keinem der Fälle besteht jedoch
Anspruch auf die Durchführung zu einem bestimmten späteren
Zeitpunkt, so zu diesem Zeitpunkt die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht ist.
4.3 Es wird dem Auftraggeber bis 11 Arbeitstage vor Seminarbeginn
die kostenfreie Stornierung ermöglicht. Bei Stornierungen zwischen
dem zehnten und sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn, fakturiert ITZ
25 % der ursprünglichen Kursgebühr. Erfolgt die Stornierung
innerhalb von 5 Arbeitstagen vor Kursbeginn, fakturiert ITZ 75 %
der ursprünglichen Kurskosten. Am Tag vor der Schulung und
am Tag der Schulung selbst sind keine Stornierungen möglich.
4.4 Sämtliche Änderungen der zugrunde liegenden Buchungen
durch den Auftraggeber müssen schriftlich erfolgen. Gutschriften
können nicht gewährt werden.
4.5 Sollte ein durch den Auftraggeber angemeldeter Teilnehmer oder
der Auftraggeber selbst nicht erscheinen, so hat ITZ das Recht,
ihm eine 100%ige Faktura des ursprünglichen Kursbeitrages zu
legen.
5. Leistungszeitraum
5.1 ITZ ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2 Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem
Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden
einvernehmlich zwischen ITZ und dem Auftraggeber festgelegt. Im
Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt
der Auftraggeber der ITZ eine angemessene Nachfrist.
5.3 Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter
vom ITZ wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen
vom ITZ nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden,
ist ITZ unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt,
die Services an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.
5.4 Bei Aufträgen, die abgrenzbare TeilServices beinhalten,
ist ITZ berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen
zu legen.
5.5 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen
vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden
Dritten, entstehen, sind vom ITZ nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug vom ITZ führen. Daraus resultierende Mehrkosten
werden vom ITZ gemäß der Preisliste "Einzelauftrag"
in Rechnung gestellt.
5.6 Vorstehende Bestimmungen (Punkt 4, 1-5) gelten nicht für
Standardseminare.
6. Preise
6.1 Alle Preise sind gesetzmäßig in EURO angegeben und
verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung
gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben
oder ähnliches zwischen Vertragsabschluß und Erbringung
der Leistung ändern, ist ITZ berechtigt, die Preise in der
entsprechenden Höhe anzupassen.
6.2 Die erbrachten Services werden dem Auftraggeber nach Abnahme
der Leistung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Services
nach Fertigstellung der (Teil-)Services unverzüglich abzunehmen.
6.3 Sonstige für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung
erforderlichen Lieferungen/Services (z.B. Equipment, Software-Lizenzen,
Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern
(Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer, Tapes,
Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren
werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.4 Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise, so sie nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung
festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen
DienstServices lt. Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung
gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem
Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern
entsprechend berücksichtigt.
6.5 Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert
in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7. ZAHLUNGEN
7.1 Die vom ITZ gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer
sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung
fällig.
7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist ITZ berechtigt,
nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung
zu legen.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch ITZ. Im Falle eines
Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von
zwei Wochen ist ITZ nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist
von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen
und vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständig erbrachter Services, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Mängeln zurückzuhalten.
7.5 Bei Zahlungsverzug ist ITZ berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über der jeweils gültigen Bankrate
zu verrechnen.
7.6 Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen,
wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden,
werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers bekannt wird.
8. Haftung
8.1 ITZ haftet dem Auftraggeber nur für zumindest
grob fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden
(mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust - diese sind von Haftung vollkommen ausgeschlossen) und nur bis zur Höhe
von EURO 500,00 je Schadensereignis. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungseinschränkung
im Verschuldensbereich gilt nicht für Personenschäden
aus Verbrauchergeschäften. Weitergehende Ansprüche gegen
ITZ und ihre Erfüllungsgehilfen; insbesondere Schadenersatzansprüche
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie Ansprüche auf
Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden,
Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht
eingetretener Ersparnis sowie auch Ansprüche gegen ITZ wegen
von Dritten gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen oder
wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf Vorsatz beruhen.
8.2 Alle Schadensersatzansprüche gegen ITZ und ihre Erfüllungs-
und Besorgungsgehilfen sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Monaten
nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben
anzuzeigen.
8.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall
der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung
oder Aufhebung des Vertrages.
9. Gewährleistung
9.1 Soweit Services der ITZ mit Mängeln behaftet sind, hat
der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung im Rahmen der nachstehenden
Bestimmungen.
9.2 Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten
als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung
des Werkes zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen
dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsservices
aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der
die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich
macht, obwohl ITZ die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt
die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung
als abgenommen. Mängelrügen sind nur gültig, sofern
sie Mängel betreffen, die wiederholt auftreten und in der Verantwortung
vom ITZ liegen.
9.4 Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen,
welche auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte
Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel,
unübliche Betriebsbedingungen oder Systemeingriffe durch den
Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
9.5 Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht
begonnen oder fortgesetzt werden kann. Er berechtigt jedenfalls
zur Behebung. Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber
ausreichend zu dokumentieren und schriftlich bekannt zu geben. Mängelrügen
sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen
und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten
Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme 2.d) schriftlich
dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber ITZ alle, zur Untersuchung der Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. ITZ übernimmt
keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel, Datenträger, Hardware, Software, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations-
und Lagerbedingungen), Virenbestand, sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
9.6 Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler-
und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten
sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen
werden vom ITZ gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt für
die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt
jegliche Gewährleistung durch ITZ.
9.7 Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung
bestehender Services vom ITZ ist, bezieht sich die Gewährleistung
nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung
für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder
auf.
9.8 Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler
etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können vom
ITZ jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher
offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht
in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber ITZ
geltend gemacht werden.
9.9 Nur Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe
der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom ITZ zu vertreten sind, als notwendig erweisen,
werden vom ITZ kostenlos durchgeführt.
9.10 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln
des ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.
10. Rücktrittsrecht
10.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden
der ITZ ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch
innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, jedenfalls
aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte
(Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
10.2 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung vom ITZ möglich. Ist ITZ mit einem Storno, daher
einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, einverstanden, so
hat ITZ das Recht, neben den erbrachten Services und aufgelaufenen
Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch
nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Für Standardschulungen gelten die Spezialregelungen von Punkt
4.3.
10.3 Setzt der Auftraggeber Handlungen, die ITZ zum Vertragsrücktritt
berechtigen, so hat ITZ jedenfalls das Recht, neben den erbrachten
Services und bis zum Rücktritt aufgelaufene Kosten, eine
Gebühr in der Höhe von 20% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche bleiben hievon unberührt.
11. Abwerbung
Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages
und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine
Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige
Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für
die Abwerbung vom ITZ-Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch
den Auftraggeber. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung
ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe
in der Höhe von EURO 35.000,00 verpflichtet.
12. Rechte an Entwicklungen/Urheberrecht
12.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die
Durchführung der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten
Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.
12.2 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter VertragsServices
nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden,
wobei die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen
der Auftraggeber maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und ITZ bedarf.
Im übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten
bei ITZ.
12.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung
vom ITZ die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten
und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten,
Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte,
sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Die erstellten
Programme und OrganisationsServices stellen ausschließlich
geistiges Eigentum vom ITZ dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht
derselben - auch nach Bezahlung - ausschließlich zu eigenen
Zwecken des Auftraggebers und nur der im Vertrag bezeichneten Hardware.
Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber
auch kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen,
zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei stets, auch bei
leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.
12.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm
in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek vom ITZ
zur allgemeinen Nutzung durch die ITZ-Vertriebsorganisation als
Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme
durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen viel
wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten,
als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen
wäre.
13. Datenschutz
13.1 ITZ verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des §
20 Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2 ITZ und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten
des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische,
geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen
zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung
des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand
nicht anderweitig bekannt wird.
13.3 ITZ wird das Recht eingeräumt, Auftraggeber in einer Referenzliste
zu führen und eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen.
14. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit vom ITZ anerkannten Gegenansprüchen
aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag
gegen den anderen an Dritte abtreten.
15.2 Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so
wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht
berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten
entspricht.
15.3 Dieser auf diesen Bedingungen basierende Vertrag ersetzt alle
etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen ITZ und dem Auftraggeber
über denselben Gegenstand.
15.4 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Soweit
durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen
des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im
Ausland ausgeführt wird.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige
Gericht der ITZ Geschäftsstelle.
Innsbruck, im Jänner 2004
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